Wer sich im Land Bremen seit dem 1. Juli 2026 einen Hund anschafft, muss seine Sachkunde nachweisen. Vorgeschrieben sind eine theoretische und eine praktische Prüfung. Damit führt nach Niedersachsen ein weiteres Bundesland eine weitreichende Sachkundepflicht für Hundehalter ein.
Für Besitzer älterer Hunde ändert sich dagegen in den meisten Fällen nichts. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Hundehaltung aufgenommen wurde. Wer seinen Hund bereits vor dem 1. Juli 2026 hielt, muss den Hundeführerschein grundsätzlich nicht nachträglich erwerben.

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Theorieprüfung muss vor Anschaffung des Hundes bestanden sein
Das neue Bremische Gesetz über das Halten von Hunden schreibt vor, dass die theoretische Sachkundeprüfung bereits vor Aufnahme der Hundehaltung absolviert werden muss.
Geprüft werden Kenntnisse über Hundehaltung und Tierschutz, das Sozialverhalten von Hunden, ihre Kommunikation und Bedürfnisse sowie das Erkennen gefährlicher Situationen. Außerdem gehören tierschutzgerechte Erziehung und die rechtlichen Vorschriften zur Hundehaltung zu den Prüfungsinhalten.
Damit soll der Halter bereits vor der Anschaffung nachweisen, dass grundlegende Kenntnisse für einen sicheren und tiergerechten Umgang mit dem Hund vorhanden sind.
Praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres
Mit der Theorie allein ist die Sachkunde noch nicht vollständig nachgewiesen. Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Hundes muss zusätzlich eine praktische Prüfung bestanden werden.
Dabei geht es darum, das theoretische Wissen im Umgang mit dem eigenen Tier anzuwenden. Geprüft wird unter anderem, ob der Halter seinen Hund in typischen Alltagssituationen sicher führen und sein Verhalten einschätzen kann.
Die Prüfung darf nur von Personen oder Stellen abgenommen werden, die dafür im Land Bremen anerkannt sind.
Für jeden neu aufgenommenen Hund ist grundsätzlich eine eigene praktische Prüfung erforderlich. Das begründet die Bremer Innenbehörde damit, dass Hunde individuell unterschiedlich reagieren und Halter zeigen müssen, dass sie gerade das jeweilige Tier sicher führen können.
Erfahrene Hundehalter erhalten Erleichterungen
Das Gesetz berücksichtigt allerdings Vorerfahrung. Wer innerhalb der fünf Jahre vor Anschaffung des neuen Hundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat und bereits eine theoretische Sachkundeprüfung bestanden hat, muss die Theorie nicht erneut absolvieren.
Die praktische Prüfung mit dem neuen Hund bleibt dennoch vorgeschrieben.
Darüber hinaus gelten bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten bereits aufgrund ihrer Qualifikation als sachkundig. Dazu zählen beispielsweise Tierärzte, entsprechend ausgebildete Tierpfleger und tiermedizinische Fachangestellte. Auch für bestimmte Dienst-, Rettungs- und Assistenzhunde enthält das Gesetz Ausnahmen.
Alte Hunde sind von der neuen Prüfungspflicht meist ausgenommen
Für Hunde, deren Haltung bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, greift eine Übergangsregelung. Ihre Halter müssen normalerweise keinen Hundeführerschein nachholen.
Anders sieht es aus, wenn ein Hund bereits als gefährlich eingestuft wurde oder zu einer der im Bremischen Hundegesetz ausdrücklich genannten Rassen gehört. In diesen Fällen muss die Sachkunde bis spätestens 30. Juni 2028 nachgewiesen werden.
Damit richtet sich die allgemeine neue Prüfungspflicht vor allem an Personen, die seit Juli 2026 einen Hund neu aufnehmen.
Chip, Registrierung und Versicherung ebenfalls vorgeschrieben
Der Hundeführerschein ist nur ein Bestandteil des neuen Regelwerks. Hunde müssen außerdem mit einem Mikrochip eindeutig gekennzeichnet werden. Vorgesehen ist die Kennzeichnung spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats beziehungsweise vor einer früheren Weitergabe des Tieres.
Nach Aufnahme der Haltung ist der Hund zudem in einem anerkannten Haustierregister zu registrieren. Bremen akzeptiert dafür unter anderem entsprechende private Register.
Hinzu kommt eine verpflichtende Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Das Gesetz schreibt mindestens 500.000 Euro Versicherungssumme für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden vor.
Für neue Hundehalter bedeutet die Anschaffung damit deutlich mehr formale Pflichten als bisher.
Beim Bußgeld gibt es widersprüchliche Angaben
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Höhe der möglichen Geldbuße. In Veröffentlichungen wird teilweise von bis zu 50.000 Euro Bußgeld gesprochen, wenn ein Hundehalter den vorgeschriebenen Sachkundenachweis nicht besitzt. Auch die aktuelle Informationsseite der Bremer Innenbehörde nennt diesen Betrag.
Der derzeit veröffentlichte Gesetzestext zeichnet jedoch ein anderes Bild. Das Halten eines Hundes ohne erforderliche Sachkunde ist in § 18 Absatz 1 Nummer 7 ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Nach § 18 Absatz 2 gehört genau dieser Tatbestand zu den Verstößen, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.
Die Obergrenze von 50.000 Euro gilt nach dem Gesetz dagegen für andere, schwerwiegendere Verstöße.
Diese Unterscheidung ist besonders relevant, weil der Bußgeldkatalog im März 2026 noch einmal geändert wurde. Hintergrund war eine fehlerhafte Nummerierung im ursprünglichen Gesetz. Der Bremer Senat erklärte damals ausdrücklich, mit der Änderung solle die ursprünglich vorgesehene Zuordnung der Bußgeldrahmen von 5.000 beziehungsweise 50.000 Euro wiederhergestellt werden.
Damit steht die Angabe von 50.000 Euro für einen fehlenden Hundeführerschein auf der Informationsseite der Behörde derzeit im Widerspruch zum veröffentlichten Gesetzestext.
Gesetz soll Beißvorfälle verhindern
Bremen begründet die Sachkundepflicht mit dem Schutz von Menschen und Tieren. Hundehalter sollen lernen, Verhalten und Bedürfnisse ihres Tieres besser einzuschätzen und problematische Situationen frühzeitig zu erkennen.
Hintergrund der politischen Diskussion waren auch schwere Beißvorfälle. Unter anderem hatte ein Rottweiler 2023 in Bremen ein Kind angegriffen.
Mit der neuen Regelung orientiert sich Bremen teilweise an Niedersachsen. Dort ist ein Sachkundenachweis für Hundehalter bereits seit 2013 vorgeschrieben.
Eine bundesweit einheitliche Hundeführerschein-Pflicht gibt es dagegen weiterhin nicht. Welche Anforderungen gelten, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Auch Begriffe wie „Hundeführerschein“ und „Sachkundenachweis“ werden in den Bundesländern teilweise unterschiedlich verwendet.
Für Hundekäufer wird Vorbereitung wichtiger
Wer im Land Bremen künftig einen Hund übernehmen möchte, sollte sich deshalb bereits vor Kauf oder Adoption um die theoretische Prüfung kümmern. Erst danach kann die Hundehaltung entsprechend den neuen Vorgaben aufgenommen werden.
Nach der Aufnahme beginnt die Frist für den praktischen Teil. Gleichzeitig müssen Kennzeichnung, Registrierung und Haftpflichtversicherung erfüllt sein.
Gerade bei der Übernahme eines Hundes aus Tierheim, Zucht oder privater Abgabe sollten diese Anforderungen früh berücksichtigt werden. Gewerbliche Verkäufer von Hunden sind nach dem neuen Gesetz sogar verpflichtet, sich den theoretischen Sachkundenachweis beziehungsweise eine entsprechende Befreiung vorlegen zu lassen.
Quellen
- Freie Hansestadt Bremen, Senatorin für Inneres und Sport: Informationen zum Hundeführerschein seit 1. Juli 2026, Voraussetzungen, Theorie- und Praxisprüfung, Übergangsregelungen und Ausnahmen. Die Behördenseite nennt bei fehlender Sachkunde derzeit ein mögliches Bußgeld bis 50.000 Euro. (Inneres Bremen)
- Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG): § 3 regelt die Sachkundeprüfung. Die Theorie ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die Praxis innerhalb des ersten Jahres abzulegen. Das Gesetz enthält zudem Ausnahmen für bestimmte beruflich qualifizierte Personen und Einsatzbereiche. (Transparenzportal Bremen)
- BremHundeG, §§ 4 bis 6: Vorgaben zur Kennzeichnung mit Mikrochip, Registrierung und Hundehalter-Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro Deckung für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden. (Transparenzportal Bremen)
- BremHundeG, § 18: Das Halten eines Hundes ohne erforderliche Sachkunde ist als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 7 erfasst. Nach der aktuellen Fassung von Absatz 2 beträgt der Bußgeldrahmen für diesen Tatbestand bis zu 5.000 Euro; für andere Verstöße können bis zu 50.000 Euro verhängt werden. (Transparenzportal Bremen)
- Bremische Bürgerschaft, Drucksache 21/1677 vom 10. März 2026: Die Änderung des Hundegesetzes korrigierte die Zuordnung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu den Bußgeldrahmen von 5.000 und 50.000 Euro. Laut Senat handelte es sich um eine redaktionelle Korrektur der zuvor verschobenen Nummerierung. (bremische-buergerschaft.de)






















